Der Arzneimittelpreis - und nicht mehr die Packungsgröße - ist für die Höhe der Zuzahlung maßgeblich:
WICHTIG!: Die Zuzahlung bei Rezepturen,
Verbandmittel sowie Krankenkost oder Sondennahrung wird nur einmal berechnet,
auch wenn mehrere Artikel der gleichen Kategorie auf dem Rezept stehen. Bisher
musste zu jedem Artikel eine Zuzahlung geleistet werden.
Ihre Apotheke ist gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlungen von ihren Kunden zu
erheben. Diese Summe wird aber vollständig zur Deckung der Defizite der
Krankenkassen verwendet und verbleibt nicht in ihrer Apotheke.
Im Gegensatz zu Apotheken im Ausland ist die deutsche Apotheke gesetzlich
verpflichtet vom Kunden bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln eine Rezeptgebühr
zu erheben.
Bei Heilmitteln (beispielsweise Massagen) müssen Sie jeweils 10% der Kosten
zuzahlen und zusätzlich 10 Euro je Rezept. Verschreibt Ihnen Ihr Arzt also 6
Massagen, müssen Sie 10 Euro für das Rezept zahlen plus 10% der Kosten für
jede Massage.
Auch für Hilfsmittel wie einen Rollstuhl oder ein Hörgerät fällt eine
Zuzahlung von 10% je Hilfsmittel an - mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro,
in keinem Fall mehr als die Kosten des Mittels. Eine Ausnahme bilden die zum
Verbrauch bestimmten Hilfsmittel wie Windeln bei Inkontinenz: Hier fallen
Zuzahlungen von 10% je Verbrauchseinheit an, jedoch maximal 10 Euro pro Monat
und Indikation. Diese Kosten sind hier also klar eingegrenzt.